Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas – Lieferungen

(§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)


Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Deutsche Industriegas GmbH, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

1. Wer erhält die Soforthilfe?
  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Deutsche Industriegas GmbH.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail an geschaeftskunden@encw.de) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

2. Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge*, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl.

  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Entlastungsbetrag für RLM – Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.*

*Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

3. Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022/Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.

Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird

 

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme – Lieferungen

(§ 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)


Als Ihr Wärmelieferant möchten wir, die Deutsche Industriegas GmbH, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Wärme rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt.

1. Wer erhält die Soforthilfe?
  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Deutsche Industriegas GmbH, welche die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
2. Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.
3. Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?

Der Entlastungsbetrag wird dem Kunden wie folgt bis 31.12.2022 gutgebracht:

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überwiesen.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: Die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: Die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird

 

Informationen zur Strompreisbremse


Als Ihr Stromversorger möchten wir, die Deutsche Industriegas GmbH, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas, Wärme und Strom rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärmekunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gas-/Wärme- und Strompreisbremse ergänzt.

1. Für wen gilt die Strompreisbremse und wie wird sie finanziert?

Von der Strompreisbremse profitieren Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Strombezug von max. 30 000 kWh pro Jahr. Der Stromarbeitspreis wird für einen Grundbedarf von 80 Prozent des aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 ct/kWh brutto (inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte) begrenzt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch während der Dauer der Strompreisbremse die Kosten.

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 30.000 kWh erfolgt die Begrenzung des Arbeitspreises auf 13 ct/kWh zuzüglich Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Strom zu sparen senkt also auch für diese Kunden die Kosten.

Finanziert wird die Strompreisbremse durch den sogenannten „Abschöpfungsmechanismus – Zufallsgewinne“. Hiervon sind Mehreinnahmen von Stromerzeugern gemeint. Die 4 großen Übertragungsnetzbetreiber verteilen die Differenz zwischen der Strompreisbremse und dem regulären Arbeitspreis an die Stromversorger.

2. Für welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?
Die Strompreisbremse gilt aktuell für das Kalenderjahr 2023. Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, die Laufzeit durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
3. Was muss ich tun, um von der Strompreisbremse zu profitieren?

Sie, als unser Kunde, müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Ihr Stromversorger. Lediglich anhand der von Ihnen gewählten Zahlungsart unterscheidet sich die Vorgehensweise. Die ersten Entlastungsbeträge der Strompreisbremse werden ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dabei erfolgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

SEPA-Lastschriftmandat:
Spätestens Ende Februar 2023 werden wir Sie über die monatliche Entlastungen und die Änderung Ihres Abschlags informieren. Weitere Schritte müssen Sie nicht unternehmen, denn dank Ihrem erteilten SEPA-Lastschriftmandat wird der reduzierte Abschlag wie gewohnt von uns für Sie abgebucht.

Monatliche Überweisung:
Sobald Ihnen das Schreiben über die Änderung der Abschlagszahlungen aufgrund der Entlastungen durch die Preisbremsen vorliegen, müssten Sie Ihre Überweisung an uns oder Ihren Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank abändern. Natürlich können Sie uns jederzeit auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

4. Wie berechnet sich die Entlastung?

Anhand unserer Beispielrechnung erfahren Sie, wie sich der Preis sowie die damit verbundene Einsparung genau ermitteln lässt.

Hierfür haben wir folgende Annahmen für Sie aufgestellt:
Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr. Ihr Strompreis liegt bei 50 ct/kWh, das entspricht einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von 187,50 Euro. Mit der Strompreisbremse beträgt die monatliche Abschlagszahlung dagegen 157,50 Euro. Dabei werden 80 Prozent des Verbrauchs mit 40 ct/kWh bemessen. Für die übrigen 20 Prozent zahlt die Familie 50 ct/kWh.

BERECHNUNGERGEBNIS
Monatlicher Stromverbrauch = 4.500 kWh : 12 375 kWh
80 % des monatlichen Stromverbrauchs = 375 kWh x 0,8 300 kWh
20 % des monatlichen Stromverbrauchs = 375 kWh x 0,2 75 kWh
Monatlicher Verbrauchspreis für 80 % des Verbrauchs = 300 kWh x 40 ct/kWh 120,00 €
Monatlicher Verbrauchspreis für 20 % des Verbrauchs = 75 kWh x 50 ct/kWh 37,50 €
Monatlicher Verbrauchspreis mit Preisbremse = 120,00 € + 37,50 € 157,50 €
Zum Vergleich monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse = 375 kWh x 50 ct/kWh 187,50 €
Ersparnis pro Monat = 187,50 € – 157,50 € 30,00 €

 

Informationen zur Gaspreisbremse


Als Ihr Gasversorger möchten wir, die Deutsche Industriegas GmbH, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas, Wärme und Strom rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärmekunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gas-/Wärme- und Strompreisbremse ergänzt.

1. Für wen gilt die Gaspreisbremse und wie wird sie finanziert?

Von der Gaspreisbremse profitieren Kunden, die einen maximalen Erdgasbezug von 1,5 Mio. kWh je Entnahmestelle haben oder die Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.

Der Gasarbeitspreis wird für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct/kWh brutto (inklusive der Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer) begrenzt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch ist der gültige Vertragspreis zu zahlen. Erdgas zu sparen senkt also auch während der Dauer der Erdgaspreisbremse die Kosten.

Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert. Die Differenz zwischen der Gas-/Fernwärmepreisbremse wird vom Staat an die jeweiligen Versorger erstattet.

2. Für welchen Zeitraum gilt die Gaspreisbremse?
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Erdgaspreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
3. Was muss ich tun, um von der Gaspreisbremse zu profitieren?

Sie, als unser Kunde, müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Ihr Erdgasversorger. Lediglich anhand der von Ihnen gewählten Zahlungsart unterscheidet sich die Vorgehensweise. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

SEPA-Lastschriftmandat:
Spätestens Ende Februar 2023 werden wir Sie über die monatliche Entlastungen und die Änderung Ihres Abschlags informieren. Weitere Schritte müssen Sie nicht unternehmen, denn dank Ihrem erteilten SEPA-Lastschriftmandat wird der reduzierte Abschlag wie gewohnt von uns für Sie abgebucht.

Monatliche Überweisung:
Sobald Ihnen das Schreiben über die Änderung der Abschlagszahlungen aufgrund der Entlastungen durch die Preisbremsen vorliegen, müssten Sie Ihre Überweisung an uns oder Ihren Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank abändern. Natürlich können Sie uns jederzeit auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

4. Wie berechnet sich die Entlastung?

Anhand unserer Beispielrechnung erfahren Sie, wie sich der Preis sowie die damit verbundene Einsparung genau ermitteln lässt.

Hierfür haben wir folgende Annahmen für Sie aufgestellt:
Eine vierköpfige Familie hat einen Gasverbrauch von 12.000 kWh im Jahr. Ihr Gaspreis liegt bei 20 ct/kWh, das entspricht einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von 200,00 Euro. Mit der Gaspreisbremse beträgt die monatliche Abschlagszahlung dagegen 136,00 Euro. Dabei werden 80 Prozent des Verbrauchs mit 12 ct/kWh bemessen. Für die übrigen 20 Prozent zahlt die Familie 20 ct/kWh.

BERECHNUNGERGEBNIS
Monatlicher Gasverbrauch = 12.000 kWh : 12 1000 kWh
80 % des monatlichen Gasverbrauchs = 1000 kWh x 0,8 800 kWh
20 % des monatlichen Gasverbrauchs = 1000 kWh x 0,2 200 kWh
Monatlicher Verbrauchspreis für 80 % des Verbrauchs = 800 kWh x 12 ct/kWh 96,00 €
Monatlicher Verbrauchspreis für 20 % des Verbrauchs = 200 kWh x 20 ct/kWh 40,00 €
Monatlicher Verbrauchspreis mit Preisbremse = 96,00 € + 40,00 € 136,00 €
Zum Vergleich monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse = 1000 kWh x 20 ct/kWh 200,00 €
Ersparnis pro Monat = 200,00 € – 136,00 € 64,00 €

 

Informationen zur Wärmepreisbremse


Als Ihr Fernwärmeversorger möchten wir, die Deutsche Industriegas GmbH, Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas, Wärme und Strom rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgas- und Wärmekunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember – Soforthilfe dann durch eine Gas-/Wärme- und Strompreisbremse ergänzt.

1. Für wen gilt die Wärmepreisbremse und wie wird sie finanziert?

Für folgende Kunden (mit Ausnahme zugelassener Krankenhäuser) wird der Gaspreis für einen Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 ct/kWh einschließlich staatlich veranlasster Preisbestandteile und Umsatzsteuer begrenzt:

  • Kunden, deren Verbrauch an der betreffenden Entnahmestelle 1,5 Mio. kWh pro Jahr nicht übersteigt,
  • Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • Kunden, die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte und andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, oder
  • Kunden, die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Für den über den Grundbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinausgehenden Verbrauch haben die Kunden den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Energie zu sparen senkt also auch während der Dauer der Wärmepreisbremse die Kosten.

Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert. Die Differenz zwischen der Gas-/Fernwärmepreisbremse wird vom Staat an die jeweiligen Versorger erstattet.

2. Für welchen Zeitraum gilt die Wärmepreisbremse?
Für die zuvor genannten Kunden gilt die Wärmepreisbremse aktuell vom 1. März bis zum 31. Dezember 2023. Dabei ist aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat ferner die Möglichkeit, die Laufzeit der Erdgaspreisbremse durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.
3. Was muss ich tun, um von der Wärmepreisbremse zu profitieren?

Sie, als unser Kunde, müssen grundsätzlich nichts weiter tun. Die Entlastung erfolgt automatisch über uns als Ihr Wärmeversorger. Lediglich anhand der von Ihnen gewählten Zahlungsart unterscheidet sich die Vorgehensweise. Bei einer monatlichen Abschlags- oder Vorauszahlung sinken die monatlichen Abschläge oder Vorauszahlungsbeträge um den entsprechenden Entlastungsbetrag. Die Entlastung wird bis zur endgültigen Verbrauchsabrechnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.

SEPA-Lastschriftmandat:
Spätestens Ende Februar 2023 werden wir Sie über die monatliche Entlastungen und die Änderung Ihres Abschlags informieren. Weitere Schritte müssen Sie nicht unternehmen, denn dank Ihrem erteilten SEPA-Lastschriftmandat wird der reduzierte Abschlag wie gewohnt von uns für Sie abgebucht.

Monatliche Überweisung:
Sobald Ihnen das Schreiben über die Änderung der Abschlagszahlungen aufgrund der Entlastungen durch die Preisbremsen vorliegen, müssten Sie Ihre Überweisung an uns oder Ihren Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank abändern. Natürlich können Sie uns jederzeit auch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen zusammengenommen 150.000 Euro überschreiten werden, unterliegen besonderen Mitteilungspflichten.

 

Weitere Fragen zur Gas-/Wärme- und Strompreisbremse


Ist es trotz Gas-/Wärme und Strompreisbremse weiterhin sinnvoll Energie zu sparen?
Ja, definitiv. Damit wir in Deutschland möglichst gut durch die aktuelle Energiekrise kommen, ist es ein entscheidender Faktor trotz Preisbremsen weiterhin möglichst effizient zu handeln und Energie zu sparen. Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen sorgen zwar dafür, die Verbraucher von den Kosten­steigerungen zu entlasten, sie gleichen die hohen Energiekosten aber bei weitem nicht aus. Energie sparen ist also auch aus finanzieller Sicht wichtig.